AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

 

I. Allgemeines

 

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge falls nicht ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Bilddateien in digitaler Form, Videos usw.)

 

II. Urheberrecht

 

1. Mit Begleichung der Rechnung und Erwerb der Daten (Download, CD oder DVD) gehen die Bildrechte zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber über.

2. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

3. Der Fotograf kann jedoch die Bilder als Referenz in Sachen Eigenwerbung verwenden, wie unter „XI. Referenzen“ beschrieben.

4. Bei der Verwertung der Lichtbilder wird der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber “Photo: Thomas Gerber, www.gerber-foto.jimdo.com“ des Lichtbildes genannt.

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

 

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Bildauffassung

 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Evt. zugesicherte Abtretungen an Bildrechte bleiben beim Fotografen bis zur vollständigen Bezahlung.

3. Der Auftraggeber erkennt meine Bildauffassung und Gestaltung mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

 

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht bei einem Verlust von Lichtbildern, auch Daten, beschränkt sich auf die zur Verfügungstellung von neuem Filmmaterial. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

2 . Der Fotograf verwahrt die Bild- und Filmdaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Daten nach drei Monaten seit Beendigung des Auftrags (Aufnahmedatum) zu vernichten.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Verlust, technische Probleme oder Mängel, die die Erstellung der Bilder verhindern (z. B. Ausfall von Kamera-Ausrüstung, Speichermedien, etc.) oder die Bildqualität mindern (z. B. Unschärfen, Über-/Unterbelichtung, etc.).

6. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für das Erstellen bzw. Nichterstellen bestimmter Bilder, es sei denn, dies wird bei Auftragserteilung besonders und schriftlich vereinbart. Dies betrifft beispielsweise das Fotografieren besonderer Situationen, Ereignisse und Personen bei Events, Hochzeiten, Feiern oder ähnlichen Ereignissen.

7. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für kurzfristig eintretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages verhindern. Hierzu zählen beispielsweise Krankheit des Fotografen, Unfälle, Schäden am Kfz, etc.. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, in einem solchen Fall für einen Ersatz-Fotografen zu sorgen.

 

V. Nebenpflichten

 

Personenbezogene Foto-Einwilligung nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 DSGVO): Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste frei und sorgt dafür, dass Personen die grundsätzlich mit einer Fotografie, der Speicherung von Digitaldaten und der Veröffentlichung zum Beispiel in einer Online Galerie des Brautpaares nicht einverstanden sind, bzw. widersprechen, nicht auf Gruppenbildern, usw. anwesend bzw. im Fotobereich sind. 

 

Um irrtümliche Fotografien der nicht zu fotografierenden Personen zu vermeiden, muss der Auftraggeber eine geeignete Maßnahme ergreifen, dass der Fotograf leicht erkennen kann, dass die Person nicht fotografiert werden darf. Der Auftragnehmer fotografiert die Gäste im Auftrag des Auftraggebers und im Rahmen des erteilten Auftrages und muss daher davon ausgehen, dass alle Gäste und Anwesenden darüber informiert sind, und einer Lichtbildaufnahme (Fotografie), der Speicherung der Daten und einer Veröffentlichung (s. Punkt XI Referenzen) eingewilligt haben. 

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

 

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

Werden die Bilder nicht in der 7 Tage-Frist an den Fotografen zurückgeschickt, gilt die Sendung als abgenommen und diese wird komplett in Rechnung gestellt.

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, um mehr als 15 % überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf Schadensersatzansprüche geltend machen.

3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung, wird wie folgt berechnet: Storno länger als 2 Wochen vor dem Termin: 30 %, Storno 2 Wochen bis 6 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 %, weniger als 5 Tage: 80 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. 

Storno 24 Stunden vor dem Termin: 100 %

5. Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware beim Fotografen eingehen. Nach dieser Frist gelten die Lieferungen als verbindlich angenommen.

 

VII. Datenschutz

 

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

 

VIII. Digitale Fotografie

 

1. Die Digitalisierung, Speicherung, elektronische Veränderung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung

 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

 

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur mit Zustimmung des Fotografen gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XI. Referenzen

 

1. Der Auftraggeber ist ausdrücklich einverstanden als Referenz genannt zu werden. Möchte der Auftraggeber nicht als Referenz genannt werden, muss dies vor Auftragserteilung mitgeteilt werden.

2. Der Fotograf darf das Foto- und Filmmaterial für Zwecke der Eigenwerbung veröffentlichen und zeigen. Möchte der Auftraggeber nicht, dass sein produziertes Foto- und Filmmaterial als Referenz gezeigt werden kann, muss dies vor Auftragserteilung mitgeteilt werden.